Trinkwasseruntersuchung

Einbeziehung Dienstleister oder externer Probennehmer bei der Beprobung von Wasserversorgungsanlagen — Im Januar 2018 ist die vierte Novellierung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber endgültig klargestellt, dass die Einbindung von Servicedienstleistern zulässig bleibt. Somit bleiben auch Messdienstunternehmen weiterhin starke Partner für die Wohnungswirtschaft, wie die Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz in einer zwischen den Ländern abgestimmten Mitteilung bestätigt. Darin heißt es:

Mit Inkrafttreten der vierten Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) am 9. Januar 2018 ist es zu Änderungen bezüglich der Auftragsvergabe zur Untersuchung auf Legionellen und bei den Anforderungen zur Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen gekommen.

Auf Grundlage eines innerhalb der Bundesländer abgestimmten Schreibens weist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz auf folgendes hin:

Die nach TrinkwV erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers, einschließlich der Probennahmen, dürfen gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwV nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 15 Absatz 4 TrinkwV beschrieben. Labore können nur als Untersuchungsstellen zugelassen werden, wenn sie u. a. für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der Probennahmen im Bereich Trinkwasser akkreditiert sind (§ 15 Abs. 4 Nummer 1 TrinkwV).

Durch die jüngste Änderung der TrinkwV wurde explizit die Einheit von Probennahme und Untersuchung betont. So wird sowohl in § 14 Absatz 6 wie auch in § 14b Absatz 2 TrinkwV klargestellt, dass sich ein Untersuchungsauftrag auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken muss. Ein Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (UsI) darf für die nach TrinkwV erforderlichen Untersuchungen also ausschließlich eine für Trinkwasseruntersuchungen und Trinkwasserprobennahmen zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen. Damit soll sichergestellt werden, dass die gesamte Verantwortung für die ordnungsgemäße Probennahme und Untersuchung als ein zusammenhängender Vorgang bei nur einer Untersuchungsstelle liegen kann.

Der UsI darf für Trinkwasseruntersuchungen nur solche Unternehmen beauftragen, die nach § 15 Absatz 4 TrinkwV für Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich dazugehöriger Probennahmen, akkreditiert und zugelassen sind. Die Erteilung von zwei Aufträgen, getrennt für Probennahme und Untersuchung, ist nicht zulässig.

Eine akkreditierte und zugelassene Untersuchungsstelle muss nach Beauftragung der Untersuchung einschließlich Probennahme im Bereich Trinkwasser die Probennahme durch ausreichend qualifizierte Probennehmer durchführen lassen, die unter der Verantwortung und Aufsicht der Untersuchungsstelle stehen. Die Arbeit und Qualifikation der Probennehmer ist durch die Untersuchungsstelle zu überwachen.

Neben den eigenen (internen), direkt bei der akkreditierten und zugelassenen Untersuchungsstelle beschäftigten Probennehmern können mit der Durchführung der Probennahme von der Untersuchungsstelle auch externe Probennehmer beauftragt werden. Diese müssen dazu fest in das Qualitätsmanagementsystem der Untersuchungsstelle eingebunden sein. Darüber hinaus muss vertraglich sichergestellt werden, dass die fachliche Verantwortung und die Weisungsbefugnis für Probennahmetätigkeiten ausschließlich bei der zugelassenen Untersuchungsstelle liegt. Externe Probennehmer müssen – genauso wie interne Probennehmer – die fachliche Qualifikation nachweisen sowie die Unabhängigkeit gegenüber dem Auftraggeber der Untersuchung wahren. Darüber hinaus müssen auch die externen Probennehmer regelmäßig an Probennehmerschulungen und Überwachungsaudits teilnehmen. Sie dürfen dann im Namen dieser Untersuchungsstelle Probenahmen im Trinkwasser durchführen.

Das heißt: Ist ein Dienstleistungsunternehmen für Probennahmen nicht gleichzeitig auch als Untersuchungsstelle für Trinkwasser nach § 15 Absatz 4 TrinkwV zu-gelassen, müssen alle dort beschäftigten Probennehmer in das Qualitätsmanagementsystem einer akkreditierten und zugelassenen Untersuchungsstelle eingebunden sein, um für diese Untersuchungsstelle Probennahmen im Trinkwasser durchführen zu dürfen.

Der UsI kann sich auf zivilrechtlicher Basis vertreten lassen und eine Hausverwaltung oder einen anderen Dienstleister als „in seinem Auftrag handelnde Person“ beauftragen, der zwischen ihm und der Untersuchungsstelle agiert (Bevollmächtigung). Allerdings darf dieser nicht ausschließlich für die Probennahme ohne damit verbundene Untersuchung beauftragt werden, weil der Untersuchungsauftrag die Probenahme beinhalten muss.

Ein Verstoß gegen die Einheit von Probennahme und Untersuchung kann als Ordnungswidrigkeit nach § 25 Nr. 4 TrinkwV geahndet werden.

Neben der Bevollmächtigung (Variante 1) ist eine Kooperationsregelung als weitere Variante bekannt:

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Für die Probennahme entsendet die Untersuchungsstelle jeweils entweder eigene Mitarbeiter (interne Probennehmer) oder externe Probennehmer, z. B. den o. g. Dienstleister.

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Die Probennahme wird hier in der Regel der Dienstleister, der das Labor für die Entgegennahme des Auftrags für die Untersuchung, einschließlich Probennahme, vertritt, durchführen.

Die gestrichelte Ellipse stellt jeweils ein Zusammenwirken aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung dar, wobei im Auftrag und im Namen gehandelt wird. Beide Varianten widersprechen den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung nicht, da der Untersuchungsauftrag auch die Probennahme umfasst.

Die Bevollmächtigung nach Variante 1 kann dazu führen, dass der UsI nicht zwingend Adressat des Prüfberichts sein muss. Der UsI ist aber immer als Adressat für ggf. notwendige Hinweise oder Anordnungen des Gesundheitsamts zu sehen.

Weitere Informationen bietet die:

Arbeitsgemeinschaft Heiz-
und Wasserkostenverteilung e.V.                                         

Heilsbachstraße 24                                                                                 
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Christian Sperber, Udo Wasser                                                

E-Mail: info@arge-heiwako.de                                              
Internet: www.arge-heiwako.de                                           

Fotonachweis: iStock/Arbeitsgemeinschaft Heiz-und Wasserkostenverteilung e.V.   

 

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