Nachhaltigkeitsberichte: Berichtspflichten im Überblick

Unternehmen tragen für den Klimaschutz eine ebenso große Verantwortung wie für die Einhaltung rechtlicher und sozialer Standards. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, verpflichtet die Corporate Sustainability Reporting Directive der EU (kurz: CSRD) Unternehmen, über ihren Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen umfassend zu berichten. Diese Richtlinie erweitert die bestehenden Anforderungen an die „nicht-finanzielle“ Berichterstattung und soll Stakeholdern verlässliche und vergleichbare Informationen zu verschiedenen Aspekten der Nachhaltigkeit liefern. Durch die gesteigerte Transparenz sollen Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen mit einer entsprechenden Nachhaltigkeitsagenda gezielt gefördert werden. Mit Inkrafttreten der neuen Regelung ab dem Geschäftsjahr 2024 wächst die Zahl der deutschen Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsberichtvorlegen müssen, erheblich.

Ziele der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Zahl der Unternehmen, für die die neue Regelung gilt, steigt ab dem Geschäftsjahr 2024 auf circa 15.000, zuvor waren es lediglich circa 500. Die Berichtspflicht erfordert von den betroffenen Unternehmen die Erfassung und Offenlegung einer Vielzahl an Daten in den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und innerer Unternehmensführung (Governance). Die umfassende Betrachtung im Rahmen der EU-Taxonomie stellt Unternehmen teils vor große Herausforderungen. Auch für viele Unternehmen der Immobilienwirtschaft wird das ESG-Reporting bald gelten, die dann deutlich mehr über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten berichten müssen. Dies birgt aber auch Chancen für die strategische Ausrichtung von Unternehmen und die Optimierung von Prozessen, beispielsweise die Ermittlung von Verbesserungspotenzialen, eine konkrete Grundlage für Dekarbonisierungsmaßnahmen oder etwa die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit in der Branche. Daher lohnt es sich, frühzeitig mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beginnen – auch ohne bereits bestehende Pflicht.

Für wen gilt die Berichtspflicht – in welchem Umfang und ab wann?

• Ab dem Geschäftsjahr 2024: Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die bereits jetzt einen CSR-Bericht erstellen müssen, sind zu dem erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach der neuen CSRD und den festgelegten Richtlinien gemäß der EU-Taxonomie verpflichtet.

• Ab dem Geschäftsjahr 2025: Kapitalgesellschaften oder gleichgestellte Gesellschaften, die bislang noch nicht berichtspflichtig sind, müssen dann erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Dazu zählen Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Umsatz von mehr als 40 Mio. Euro, Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro, mehr als 250 Beschäftigte.

• Ab dem Geschäftsjahr 2026: Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der EU ansässig sind, müssen dann der Berichtspflicht nachkommen. Unter bestimmten Vorrausetzungen kann die Berichterstattung für KMUs jedoch bis 2028 aufgeschoben werden.

• Ab dem Geschäftsjahr 2028: Nicht-europäische Unternehmen mit Niederlassungen in der EU und Nettoumsatzerlösen von mehr als 40 Millionen Euro müssen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

Bildquelle: iStock

Schlagwörter: , ,