BID fürchtet Mehrbelastung für Hauseigentümer und Mieter

Der Bundesrat hat gegen die Stimmen von Bayern und Hamburg den Startsschuss für eine Reform der Grundsteuer gegeben, die eine Neubewertung von rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland nach sich ziehen wird. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hatten die Finanzminister der Länder Hessen und Niedersachen erarbeitet. Über die Nebenkosten trifft die Grundsteuer auch die Mieter. Aus Sicht des BID-Vorsitzenden Andreas Ibel sind die Folgen für den Steuerzahler nicht absehbar.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere Änderungen des Bewertungsgesetzes und des Grundgesetzes vor. Dabei ist ein schrittweises Vorgehen angedacht: Zunächst sollen die Bewertungsregeln für Grundstücke neu gefasst werden. Der Gesetzentwurf sieht dazu ein grundlegend neues Bewertungsverfahren vor, das anstelle des Verkehrswerts künftig einen Kostenwert zugrunde legt. Damit sollen die bundesweit rund 35 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bis 1. Januar 2022 neu bewertet werden.

Ob und wie weit sich dann die Belastung durch die Grundsteuer ändert, ist unklar. „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu sagen, wer ist Gewinner, wer ist Verlierer – da können Sie genauso gut Lotto spielen“, sagt der hessische Finanzminister Thomas Schäfer (CDU). Dennoch werden voraussichtlich zahlreiche Eigentümer – und auch Mieter, weil die Steuer umgelegt werden kann – künftig mehr zahlen müssen, andere wiederum weniger. Insgesamt, so der Beschluss der Finanzminister, soll die Reform „aufkommensneutral“ sein – also zu keinen Mehr- oder Mindereinnahmen führen. Die Grundsteuer spült derzeit etwa 13 Milliarden Euro pro Jahr in die Kassen der Kommunen.

Grund für die Reform ist, dass die bisherige Bewertungsgrundlage völlig veraltet und damit verfassungsrechtlich zweifelhaft geworden ist. Die sogenannten Einheitswerte, auf denen die Grundsteuerhebung basiert, sind auf dem Stand von 1964 (in den westlichen Ländern) und 1935 (im Osten). Ab 2022 an soll es dann aufgrund der Neubewertung eine neue Steuergrundlage geben, die regelmäßig aktualisiert werden soll. Nach dem Plan der Finanzminister wird bei unbebauten Grundstücken der gültige Bodenrichtwert herangezogen werden, also der durchschnittliche Verkaufswert in einer Region. Bei bebauten Grundstücken kommt noch der Gebäudewert hinzu, der sich aus den aktuellen Baupreisen, der Art des Gebäudes und dessen Alter ergibt.

„Bislang wurden keine Berechnungen zu den Auswirkungen der neuen Bemessungsgrundlage, dem sogenannten Kostenwert, vorgelegt oder in Aussicht gestellt“, kritisiert der BID-Vorsitzende Ibel in diesem Zusammenhang. „Dabei besteht die Gefahr, dass viele Steuerzahler künftig tiefer in die Tasche greifen müssen.“ Das gelte umso mehr, weil der Kostenwert auf permanent steigende Preisindizes wie Baulandpreise und Baukosten Bezug nehme: Damit würde der Grundsteuer ein permanenter, hochgradig dynamischer Erhöhungsmechanismus eingebaut.

Laut Gesetzentwurf beibehalten werden soll das dreistufige Bewertungsverfahren. Neben dem Basiswert aufgrund der aktuellen Berechnung wird es eine Steuermesszahl geben, mit der dieser Basiswert multipliziert wird. Auf den so ermittelten Wert wenden die Kommunen dann einen Hebesatz an, den sie selber festlegen können. Die Steuermesszahl ist als Korrektivmöglichkeit gedacht in den Fällen, in denen die Neubewertung der Immobilien einen deutlich höheren Wert ergibt – sie soll dann entsprechend gesenkt werden. Das sollen die Länder entscheiden können, was vor allem den Stadtstaaten entgegenkommt.

„Vor diesem Hintergrund lassen uns die ständigen Anhebungen der Grundsteuer-Hebesätze in vielen Kommunen befürchten, dass diese die anstehende Gesetzesreform für Steuererhöhungen nutzen könnten. Die von den Ländern angekündigte Aufkommensneutralität ist also in keiner Weise gewährleistet“, gibt Ibel zu bedenken. Der BID-Vorsitzende verweist gleichzeitig auf bisherige Reformversuche zur Grundsteuer, die auf wertorientierten Bemessungsgrundlagen basierten. „Die Vergangenheit hat gezeigt: Eine adäquate Wertermittlung von 35 Millionen Grundstücken mit unterschiedlicher Nutzungsart und die laufende Aktualisierung dieser Werte ist verwaltungstechnisch kaum zu bewältigen.“ Die Bemessungsgrundlage eines Reformmodells müsste laut BID die unterschiedlichen Grundstücks- und Nutzungsarten angemessen berücksichtigen. Dennoch dürfe sie nicht zu Mieterhöhungen im vermieteten Bestand oder einer überproportionalen Belastung der selbstnutzenden Immobilieneigentümer führen.

Das 2010 von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen vorgeschlagene Modell einer vereinfachten Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip decke viele BID-Forderungen ab: Hier basiere die Berechnung der Grundsteuer auf den Flächen von Grundstücken und Gebäuden. „Ein solches wertneutrales Verfahren wäre weniger verwaltungsaufwändig und leichter nachvollziehbar; das Hebesatzrecht der Kommunen bliebe aber auch hier erhalten“, resümiert Ibel.

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