Die novellierte Heizkostenverordnung
Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten. Sie setzt die Vorgaben der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in deutsches Recht um. Das Ziel: Den Energieverbrauch von Gebäuden weiter zu senken. Die novellierte Heizkostenverordnung und damit auch die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) stellt Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter vor neue Herausforderungen.
Bei Installation neuer Geräte darf nur noch fernauslesbare Messtechnik verbaut werden. Eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau fernablesbarer Systeme gilt dann, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist, das zum Zeitpunkt des Ersatzes nicht fernablesbar ist.
Ab dem 1. Dezember 2022 muss neu eingebaute Messtechnik sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können und interoperabel funktionieren. Das bedeutet, dass die Fernauslesung der Verbrauchswerte auch durch Dritte erfolgen kann. Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Liegenschaften mit fernablesbarer Technologie ausgestattet sein.
Achtung: Kürzungsrechte: Künftig können Bewohner ihre Heizkostenabrechnung jeweils um drei Prozent kürzen, wenn Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter ihren Pflichten zur Installation fernablesbarer Messtechnik oder den Informationspflichten nicht nachkommen.
Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)
Mit dem Einsatz fernablesbarer Messtechnik sind Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter seit Januar 2022 gegenüber Bewohnern verpflichtet, monatlich aktuelle Verbrauchsinformationen mitzuteilen. Die Bewohner müssen aktiv darüber unterrichtet werden, dass neue Verbrauchsinformationen zur Verfügung stehen. Das ledigliche Bereitstellen der Informationen genügt nicht. Dies wird in der Begründung zur HKVO deutlich. Dort heißt es: „Mitteilen der Informationen bedeutet, dass die Information den Nutzer unmittelbar erreicht, ohne dass er sie suchen muss. Dies kann in Papierform oder auf elektronischem Wege, etwa per E-Mail, geschehen. Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt werden, jedoch nur, wenn der Nutzer dann in irgendeiner Weise in den angegebenen Intervallen darüber unterrichtet wird, dass sie dort nun zur Verfügung stehen. Andernfalls kann nicht von einem „Mitteilen“ gesprochen werden, sondern nur von einem „Zurverfügungstellen“.“
Die UVI muss die Verbrauchswerte von Heizung und Warmwasser des letzten Monats enthalten sowie die Verbrauchswerte des Monats davor, den Verbrauch im entsprechenden Monat des Vorjahres und den Vergleich des eigenen Verbrauchs mit Durchschnittswerten vergleichbarer Wohnungen.
Laut HKVO gelten Liegenschaften, die mit Walk-by-Technologie ausgestattet sind, ebenfalls als fernablesbar und sind somit „UVI-pflichtig“. Allerdings ist nicht jede Walk-by-Anlage technisch dazu in der Lage, monatlich Daten zu senden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Bei denen, die die technischen Voraussetzungen erfüllen, stellt sich allerdings die Frage der Wirtschaftlichkeit. Der § 6 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Heizkostenverordnung. § 5 des GEG stellt alle Anforderungen und Pflichten unter den Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit. Die monatliche Ablesung von Liegenschaften mit Walk-by-Technologie würde bedeuten, zwölfmal im Jahr sämtliche Immobilien abzufahren, um Ablesewerte einzusammeln. Dies ist ökonomisch als auch ökologisch kaum vertretbar.
Zusatzinformationen in der Abrechnung
Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter sind dazu verpflichtet, Bewohnern mit der Heizkostenabrechnung künftig zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Abrechnungen, deren Abrechnungszeitraum nach dem 1. Dezember 2021 beginnt, müssen u.a. folgende Angaben enthalten: Anteil eingesetzter Energieträger sowie bei Fernwärmeeinsatz der Treibhausgasemissionen und des Primärenergiefaktors, Vergleiche mit dem Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittsbewohners, Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und Hinweise auf die mögliche Durchführung von Streitbeilegungsverfahren sowie die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle.
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Schlagwörter: EED, HKVO, Wohnungswirtschaft