Wichtige Säule für bezahlbaren Wohnraum: Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Oktober das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet und die Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit ab dem 01. Januar 2025 beschlossen. Durch die Regelung soll langfristig mehr dauerhaft bezahlbarer Wohnraum in Deutschland gesichert und geschaffen werden. Unternehmen, die bezahlbaren Wohnraum bauen und vermieten, sollen steuerlich begünstigt und gefördert werden. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Im Jahressteuergesetzt 2024 ist die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ in den Katalog der gemeinnützigen und die Allgemeinheit fördernden Zwecke in die Abgabenordnung aufgenommen worden. Von der Regelung profitieren sozial orientierte Körperschaften wie zum Beispiel Stiftungen und Vereine, aber auch kommunale Unternehmen oder Unternehmen der Sozialwirtschaft, die ihre Wohnungsbestände sichern und ausbauen wollen. Das bedeutet, wer bezahlbare Wohnungen baut und vermietet, erhält ab Januar 2025 eine Unterstützungsleistung. Die Angebotsmieten müssen jedoch dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, andernfalls erfolgt keine Förderung. Die neue Wohngemeinnützigkeit beginnt am 01. Januar 2025.
Bundesbauministerin Klara Geywitz erläutert: „Neben der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, für das der Bund bis 2028 die Rekordsumme von 21,65 Milliarden Euro zur Verfügung stellt, sowie unseren zielgerichteten Förderprogrammen für bezahlbares Wohnen wird die Wohngemeinnützigkeit eine weitere starke Säule für bezahlbaren Wohnraum im freifinanzierten Wohnungsbau sein. Durch die festgelegten Einkommensgrenzen können rund 60% der Haushalte in Deutschland von der neuen Wohngemeinnützigkeit profitieren. Mit dem Wiedereinstieg in die Wohngemeinnützigkeit entsteht Wohnraum für kleine und mittlere Einkommen ohne zeitliche Befristung. Ich wünsche mir, dass möglichst viele Investoren diese Möglichkeit nutzen, langfristig und sinnvoll in Wohnraum zu investieren.”
Hintergrund:
• Die Förderung der neuen Wohngemeinnützigkeit in der Abgabenordnung liegt in der vergünstigten Vermietung, insbesondere an Personen, deren Einkommen das Fünf- bzw. (bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden) das Sechsfache der Sozialhilfe nach SGB XII nicht übersteigt.
• So kann ein alleinerziehendes Elternteil einem Kind unter 6 Jahren ein Bruttoeinkommen von bis zu 67.470 Euro (inkl. Kindergeld und Unterhalt) haben, um eine Wohnung im Rahmen der neuen Wohngemeinnützigkeit anzumieten.
• Insgesamt ermöglicht diese Regelung eine steuerbefreite Vermietung an etwa 60 Prozent der Haushalte in Deutschland unter den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Die Miete muss dabei dauerhaft unter dem marktüblichen Niveau bleiben; andernfalls entfällt die steuerliche Förderung.
• Die Neuregelung erweitert die Möglichkeiten der steuerbegünstigten Vermietung deutlich gegenüber den bisherigen mildtätigen Voraussetzungen des § 53 AO. Zudem erfolgt eine rechtliche Klarstellung für die Bildung von Rücklagen für langfristige Investitionsvorhaben (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO), die besonders bei Investitionen in Wohnraum (zum Beispiel Sanierungen) langfristig zu planen sind.
• Perspektivisch könnten wohngemeinnützige Unternehmen durch gezielte Maßnahmen bei Investitionen zusätzlich gefördert werden.
• Ein Modell der Wohngemeinnützigkeit gab es in der Bundesrepublik bereits bis zu seiner Abschaffung im Jahr 1990.
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